Satzung LORA-Förderverein

für alternative Programme im

Lokalradio e. V.

vom 02.07.1990
zuletzt geändert am 27.03.2007

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:

LORA-Förderverein für alternative Programme im Lokal­radio e.V.”
(abgekürzt “LORA-Förderverein“).

2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die Mitgestaltung privat genutzter Hörfunkfrequenzen durch engagierte Medien- und Kulturschaffende und Laien zu ermöglichen, mit dem Ziel,

- kulturelle Vielfalt und Meinungsvielfalt zu gewähr­leisten,

- den Bildungs- und Informationsauftrag der privaten Hörprogramme angemessen durchzusetzen,

- die technischen und organisatorischen Voraussetzun­gen zu schaf­fen, um einer Vielzahl von Kultur- und Medienschaffenden die Her­stellung von künstleri­schen und wissenschaftlichen Programmen kostenfrei zu ermöglichen,

- kritischen Hörfunkjournalismus zu fördern und zu unterstützen,

- die Öffentlichkeit über Entwicklungen der Neuen Medien zu in­formieren.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch

- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Initiativen oder Gruppen, um ihnen zur besseren Erfüllung ihres Informations- und Bildungs­auftrages den Zugang zum Medium Radio zu ermöglichen, bis hin zur eigen­verantwortlichen Produktion von Sendebeiträgen oder Sendungen.

- die Aktivierung und Motivierung von bisher im Um­gang mit Medien Unerfahrenen. Laien sollen lernen, eigene sendefähige Hörfunkbei­träge zu erstellen.

- Veröffentlichung der mit Hilfe des Vereins produzier­ten Hör­funkprogramme. Dazu stellt der Verein diese Programme sendebe­rechtigten Programmanbietern kostenlos zur Verfügung.

- die Bildung von Arbeitsgruppen, die themen- bzw. stadtteilbezo­gen tätig werden.

- fachliche Anleitung Interessierter in journalistischer und re­daktioneller Arbeit und in der technischen Handhabung des Mediums Radio, sowie durch Semi­nare und ähnliche Bildungsangebote zu Medi­en­fragen.

- Wiederbelebung des Hörspiels und Förderung anderer hörfunkspe­zifischer Kunstformen.

- Herausgabe von Informationsschriften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt­zige Ziele im Sinne des Abschnittes “Steuer-begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat­zungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

2. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigen­wirt­schaftlichen Ziele.

4. Eine parteipolitische Betätigung des Vereins ist aus­geschlos­sen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Natürliche Personen, die die Grundsätze und Ziele des Vereins unterstützen wollen, können aktive oder för­dernde Mitglieder, ju­ristische Personen – politische Parteien ausgeschlossen – können fördernde Mitglieder des Vereins werden.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf schrift­lichen Antrag der Vereinsvorstand.

3. Gegen die Ablehnung als Mitglied ist innerhalb von 30 Tagen die Anrufung der Schiedskommission möglich.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Die ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des auf das Eintrittsdatum folgenden Kalenderjahres möglich. Kündi­gungen erfolgen schriftlich beim Vorstand

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, – wenn ein Mitglied trotz zweier schriftlicher Mahnun­gen, von de­nen die letzte die Androhung des Aus­schlusses enthalten muss, min­destens sechs Monate den Mitgliedsbeitrag oder sonst fällige Bei­träge nicht bezahlt hat.

- wenn ein Mitglied der Arbeit, den Zielen oder den öffentlichen Wirkungsmöglichkeiten des Vereins bzw. dem LORA- Gesamtprojekt Schaden zufügt oder ein derartiger Schaden durch ein Mitglied unmittelbar droht.

4. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dieser hat vor sei­ner Beschlussfassung das Mitglied zu hören.

5. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist inner­halb von 30 Tagen die Anrufung einer Schieds­kommission möglich. Während des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft.

6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind. Bestehende Forderungen des Vereins an das Mitglied werden davon nicht berührt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag, Mitgliederrechte und -pflichten

1. Die Mitglieder sind zu jährlicher Beitragszahlung ver­pflich­tet. Folgebeiträge werden am 1. Januar fällig. Im Jahr des Beitritts ist ein zeitanteiliger Beitrag zu entrichten.

2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Bei­tragspflicht für eine bestimmte Zeit befreien oder rückständige Beiträge erlassen.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitglieder­versammlung teilzunehmen.

4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitglieder­versamm­lung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Das weitere regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Schiedskommission

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbe­sondere

- die Wahl des Vorstands.

- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vor­stands, der Rechnungsberichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfung.

- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung.

- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich einberufen.

3. Vorstandswahlen können nur stattfinden, wenn sie unter Einhaltung der Einladungsfrist auf der Tages­ordnung angekündigt sind.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keine eigene Versammlungsleitung wählt. Vorstandswahlen dürfen nicht von Mitgliedern des Vorstandes geleitet werden.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge sollen acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

6. Jedes Mitglied hat aktives Wahlrecht. Jedes Mitglied, juristische Personen ausgenommen, hat passives Wahl­recht.

7. Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einberufung und der Anwesenheit von mindestens 25 % oder 20 der aktiven Mitglieder beschlussfähig.

8. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann eine weitere MV am gleichen Ort mit gleicher Tagesordnung auf eine halbe Stunde später mit gleicher Einladung einberufen werden. Diese MV ist in jedem Fall beschlussfähig.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden und mindestens 25 % aller aktiven Mitglieder. Die Änderungen müssen in der Einladung angekündigt werden. Die Zustimmung oder Ablehnung kann dem Vorstand auch schriftlich über­mittelt werden.

11. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gilt sinngemäß die gleiche Regelung (s. § 14).

12. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ein­zuberufen,

- wenn der Vorstand dies beschließt,

- wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder die Ein­berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt.

13. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleitung unter­schrieben wird.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellver­tretern. Er kann durch eine gerade Anzahl von Beisitzern ergänzt werden.

2. Der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter mit dem Vorsit­zenden vertreten den Verein nach außen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der MV aus. Er gibt sich eine Geschäfts­ordnung, die der MV bekannt zu machen ist.

3. Die Amtszeit jedes Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Wahl der/des Vorsitzenden erfolgt in einem getrenn­ten Wahlgang von der Wahl der stellvertretenden Vor­sitzenden

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.

Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, wird die Wahl wiederholt. Erreicht auch dann kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmen­zahl.

Die Wahl eventueller Beisitzer kann in einem Wahlgang erfolgen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestimmen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit dem Vor­sitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Vor­standsmitglieder anwesend ist.

5. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

6. Jede Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

7. Auslagen im Interesse des Vereins können auf Beschluss des Vor­stands vergütet werden.

§ 11 (nicht existent)

§ 12 Schiedskommission

Zur Behandlung von Appellangelegenheiten in Fragen der Mitgliedschaft bildet die Mitgliederversammlung eine dreiköpfige Schiedskommission. Ihr darf kein Mitglied des Vorstandes angehören.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer, die nicht im Vorstand sein dürfen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Vereines oder des Wegfalls seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an „Greenpeace” und an „amnesty international”, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden haben.