Der "gläserne" Bürger wird erst mal wieder zum "milchgläsernen" Bürger.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kippte die Vorratsdatenspeicherung.
Heute vormittag, Dienstag 2. März erklärt das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung in der jetzigen Form für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil es gegen das Telekommunikationsgeheimnis verstößt.
Die bis jetzt von den Providern gespeicherten Daten,  müssen unverzüglich gelöscht werden.
Ausgenommen sind natürlich die Daten die für die Abrechnung der Gebühren notwendig sind.
Das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung das am 1.Januar 08 in Kraft getreten ist,
fordert von den Telefongesellschaften die Speicherung aller Verbindungsdaten, jedes  Bürgers, für 6 Monate.
Das sind: Datum, Uhrzeit, Rufnummer von jedem Anruf,  jeder SMS und jeder Mail. Beim Mobilfon sogar den Standort und beim Internetsurfen die IP-Adressen. Mit einem einfachen richterlichen Beschluss konnten die Behörden dann die Daten abfragen.
Geeignet sind diese Daten nicht nur, um Kontakte zwischen Personen, um Zugriffe auf Web-Seiten nachzuvollziehn – es lassen sich mit den Handy-Daten auch Bewegungsprofile erstellen, da die jeweilige Mobilfunkzelle stets erfasst wird.
Das Gesetz in der jetzigen Form wurde heute vom BVG in Karlsruhe gekippt.
Aber die Speicherung ist nicht ganz vom Tisch, denn die Karlsruher Richter stellen die EU-Richtlinie, die die Grundlage für das seit 2008 geltende Gesetz ist, nicht in Frage.
Sie setzen  der Regierung aber deutliche Grenzen und machen Vorgaben unter welchen Bedingungen eine Datenspeicherung doch möglich ist.
Es bedarf demnach eines Bundesgesetzes für die Speicherung, die Sicherheit der Daten muss gewährleistet sein und dem Betroffenen muss mitgeteilt werden, dass seine Daten übermittelt wurden. Und der Staat darf nicht Besitzer der Datenbank werden.
Dieses Urteil wird hoffentlich auch in Brüssel für neue Denkanstöße und für eine gründliche Überarbeitung der entsprechenden Richtlinie sorgen. Denn nach dieser Vorgabe hätten die Daten nicht  „nur“ 6 Monate, sondern sogar 2 Jahre gespeichert werden können.
Es bleibt also weiterhin Spannend.
Infos finden Sie auch hier.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html