2022 stehen wieder Betriebsratswahlen an, wie alle vier Jahre in der Zeit vom 1. bis 31. Mai. In diesem Zusammenhang appelliert Johann Horn (Foto), Bezirksleiter Bayern der IG-Metall bei der Jahrespressekonferenz an die Arbeitgeber, sich nicht strafbar zu machen, indem sie Betriebsratswahlen be- oder verhindern.
Die Behinderung von Betriebsratsorganen und deren Wahlen stellt laut § 119 BetrVG eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft werden kann. Was aber in Deutschland kaum angewendet wird.
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